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Allgemeine Geschäftsbedingungen der REMAX Autohandels GmbH
(Stand 10/2026)
I. Geltungsbereich
1. Diese Fahrzeug-Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einem Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und Verbrauchern i.S. des BGB.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers auf der Homepage des Verkäufers einsehbaren Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich durch Unterzeichnung der Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt oder Lieferschwierigkeiten bestehen. Lagerfahrzeuge unterliegen dem Zwischenverkauf. Konstruktions- und/oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hervor geleitet werden.
2. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung des Verkäufers. Dieses Lösungsrecht ist auf die Fälle beschränkt, dass der Verkäufer ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von den Parteien dieses Vertrags nicht beliefert wird, ferner darf in diesem Fall das Unvermögen des Verkäufers nicht auf seinem eigenen Verschulden beruhen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers oder Ansprüchen aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
5. Sämtliche Nebenabrechen, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich in Textform erfolgt sind. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
III. Preise
Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto oder Nachlässe, soweit sie nicht gesondert schriftlich bestätigt werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert zum Kaufpreis ausgewiesen. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Preisänderungen, welche seitens des Herstellers und/oder Lieferanten des Verkäufers erfolgen. Diese werden an den Käufer weiterberechnet und gelten ausdrücklich als vereinbart. Es gilt die Umsatzsteuerhöhe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollte nach Abschluss des Kaufvertrages eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Form in Kraft treten, dass der Verkäufer verpflichtet wäre, einen höhere oder aber eine niedrigere Umsatzsteuer auf den Nettokaufpreis zu erheben, so gilt dieser geänderte Umsatzsteuersatz als zwischen den Parteien vereinbart. Der Bruttokaufpreis kann sich entsprechend reduzieren oder aber auch erhöhen. Eine Preiserhöhung ist ferner zulässig, wenn die Lieferung vor Fristablauf aus Gründen, die ausschließlich der Käufer zu vertreten hat, unterbleibt, und der Verkäufer ohne die Mitwirkungshandlung des Käufers nicht die geschuldete Leistung vorbereiten und damit auch deren Bewirkung nicht anbieten kann.
IV. Abweichungen vom Vertragsinhalt
1. Die dem Angebot oder Auftragsbestätigung zugrunde liegende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und Schadstoffausstoß und Treibstoffverbrauch sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere bei sogenannten EU-Fahrzeugen Abweichungen in Bezug auf die serienmäßige Ausstattung deutscher Fahrzeuge möglich sind und er akzeptiert diese Abweichungen als vertragsgemäß so weit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Konstruktions- oder Formänderungen, insbesondere das sogenannte Facelift, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges von Seiten des Herstellers oder Importeurs bleiben vorbehalten, sofern sich der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert oder die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass das bestellte Fahrzeug mit einer ausländischen Tageszulassung ausgeliefert wird oder die Schadstoffeinstufung nicht der deutschen entsprechen. Schadstoffeinstufungen können jeweils auf der Web-site des Herstellers abgerufen werden. Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises wegen abweichender Serienausstattung, Tageszulassung oder abweichender Schadstoffeinstufung oder abweichenden Schadstoffausstoß oder abweichende tatsächliche Treibstoffverbrauchswerte stehen dem Käufer nicht zu.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass Lagerfahrzeuge auch älter als 12 Monate sein können.
3. Treten durch den Käufer zu akzeptierenden Änderungen im Lieferumfang auf, erhält er ein werthaltigeres Fahrzeug, auf den sich ergebenden höheren Kaufpreis dieser zu zahlen. Führt der geänderte Lieferumfang zu einem geringeren Kaufpreis, kann der Verkäufer auch nur diesen berechnen.
4. Der Käufer hat die Möglichkeit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Produkte auszuwählen und zu bestellen. Hinsicht des gewünschten Produkts kann der Käufer eine gesonderte Produktbeschreibung auf der Angebotsplattform einsehen oder erhält diese auf Wunsch, jedoch ohne Verpflichtung des Verkäufers hierzu, per Telefax oder per Post zugesandt. Diese Produktbeschreibung erhält der Käufer zusätzlich in gedruckter Form, wenn ihm die bestellte Ware ausgeliefert wird.
5. Die Ausstattung von EU-Fahrzeugen kann je nach Herkunft der Fahrzeuge von der deutschen Serienausstattung abweichen. Ebenso können die Bezeichnungen und Codes des jeweiligen Herstellerlandes für die Fahrzeugausstattung von den Bezeichnungen deutscher Fahrzeughersteller abweichen. Maßgeblich für die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer ist die im Kaufvertrag schriftlich festgehaltenen Regelungen und Ausstattung des Fahrzeugs und nicht die vom Hersteller angegebene Beschreibung von Modell und Ausstattung. Fahrzeuge können vor Auslieferung an den Kunden eine Tageszulassung oder Exportzulassung erhalten haben. Diese Kurzzeitzulassung stellt keinen Mangel dar. Die Herstellergarantie kann sich dadurch unter Umständen verkürzen. Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt die Garantiezeit bereits bei Auslieferung in dem jeweiligen Hersteller bzw. Land der Bestellung. Die Herstellergarantie kann sich dadurch um mehr als 14 Tage verkürzen. Auskunft über den Beginn der Herstellergarantie ist dem Kunden vom Verkäufer mitzuteilen. Werbungen und sonstige Veröffentlichungen des Fahrzeugherstellers oder Fahrzeugimporteurs sind nicht Bestandteil des Vertrages. Ebenso gelten, falls nicht schriftlich festgehalten, Kraftstoff und Emissionsangaben nur bei ordnungsgemäßer Fixierung in den Vertragsunterlagen. Fahrzeugbeschreibungen und Fahrzeug Bordmappen und Anleitungen sind im Normalfall in der jeweiligen Landessprache des Herkunftslandes verfasst und werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden in Deutsch mitgeliefert.
V. Lieferung
1. In der Bestellung des Käufers oder in der Bestätigung des Verkäufers enthaltenen Lieferfristen oder Lieferzeitpunkte sind unverbindlich.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine unverbindliche Regellieferzeit von 150 Tagen. Alle Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung.
3. Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten und/oder einem Hersteller ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, endgültig, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Käufer steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
4. Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die (Vor-)Lieferung unmöglich wird und der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Exportstopp, Ausfuhrbeschränkungen, Auslieferstopp an Wiederverkäufer, Feuer, Überschwemmung, sonstige Naturkatastrophen, Einschränkungen aufgrund von Epidemien und/oder Pandemien, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des Verkäufers zuzurechnen sind. Der Käufer wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet. Führt die höhere Gewalt oder die beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in diesem Abschnitt genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
5. Die Lieferfrist ist neu zu vereinbaren, wenn der Käufer nach dem Vertragsschluss die Bestellung anpasst oder Vertragsänderungen nachträglich vereinbart werden. Auch für neu vereinbarte Lieferfristen gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.
VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
1. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Kaufgegenstand bei Vertragsschluss befindet. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Kaufpreiszahlung, jedoch spätestens nach weiteren fünf Tagen auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Dem Käufer obliegen die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten bei der Abnahme.
4. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt das Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde und diese abgelaufen ist, ohne dass die Leistung durch den Käufer erbracht wurde. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf durch den Verkäufer verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat; die Regelung von Abschnitt VIII. Ziffer 6 gilt entsprechend.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
3. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Unfall- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert (insb. Vollkasko-Versicherung) versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Verkäufer kann die Vorlage der Versicherungsbestätigung jederzeit verlangen und die Abtretung gegenüber der Versicherungsgesellschaft anzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen und relevante Unterlagen vorzulegen. Beim Abschluss Vollkasko-Versicherung tritt der Käufer ohne weitere Erklärung gegenüber dem Verkäufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer ab. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
4. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Verkäufereigentum hinweisen und ich muss den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden, als Sicherheit zu übereignen, zu vermieten oder eine anderweitige beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes vorzunehmen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Pfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Wenn der Käufer dies verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäufer darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen
VIII. Zahlung, Verzug, Vertragsstornierung, Rücktritt
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, nach Zugang der schriftlichen Bestellung und/oder der Rechnung spätestens innerhalb von drei Bankarbeitstagen zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Dem Verkäufer steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag abzutreten.
4. Nimmt der Käufer das Fahrzeug trotz schriftlicher Aufforderung des Verkäufers nicht ab oder tritt er vom Vertrag zurück, ist der Verkäufer berechtigt, einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt 15% vom ursprünglich vereinbarten Kaufpreis.
5. Die Verzugszinsen betragen 9-Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
6. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 15 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist.
IX. Sach- und Rechtsmängel, Haftung, Verjährung
1. Etwaige Sach- und Rechtsmängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen. Im Gegenzug tritt der Verkäufer an den Käufer die ihm nach § 445a BGB zustehenden Rechte gegenüber dessen Vorlieferanten widerruflich vollumfänglich ab. Insoweit sind Sach- und Rechtsmängel direkt gegenüber dem Vorlieferanten des Verkäufers oder dem Hersteller geltend zu machen. Vorsorglich wird vereinbart, dass die Sach- und Rechtsmängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bei Neufahrzeugen in 12 Monaten verjähren; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 4 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 5 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie in Fällen des § 479 Abs. 1 BGB bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
4. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 4 dieses Abschnitts entsprechend.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
8. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt IX. geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
X. Vertragsänderungen und Nebenabreden
Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere handschriftliche oder mündliche Abreden, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer wirksam. Diese Bestimmung wird mit Lieferung und Bezahlung des Fahrzeuges, dem Änderungswunsch entsprechend, konkludent geheilt. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
XI. Entgegennahme von Zahlungsmitteln
Die Entgegennahme von Zahlungsmitteln gleich welcher Art (Anzahlung, Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen etc.) durch den Verkäufer bedeutet keine automatische Annahme des Vertrages. Dies gilt sowohl für Barzahlungs-, als auch für Finanzierungs- und Leasinggeschäfte.
XII. Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenschutz
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten liegt beim Sitz des Verkäufers unter Anwendung deutschen Rechts. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Verkäufers als Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
4. Die vom Verkäufer erhobenen und gespeicherten Kundendaten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet und um die kaufmännischen und steuerlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Nach Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen werden die erhobenen und gespeicherten Kundendaten gelöscht. Gespeichert wird der Vor – und Familienname des Kunden nachweislich Personaldokument oder Reisepass, die hierzu zugehörige Rechnungs- bzw. Lieferanschrift als auch die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Die an den Verkäufer übermittelten personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies aufgrund der mit der Datenübermittlung verbundenen Zwecksetzung erforderlich ist. Die vom Verkäufer gespeicherten Daten werden nicht an Dritte herausgegeben, ausgenommen hiervon ist die Datenweitergabe an das zur Prüfung zuständige Finanzamt, an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen oder den Vorlieferanten, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist, und die Weitergabe der Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung sowie im Falle einer ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung des Käufers. Auch nachträglich ist jederzeit ein Widerruf der erteilten Nutzung möglich. Der Käufer hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten. Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigungen, Sperrung oder Löschung von Daten können an folgende e-Mailadresse gerichtet werden: [email protected]


